- Beitragsstaffelung nach Kinderzahl (§ 55 Abs. 3 SGB XI)
Der Arbeitgeberanteil bleibt immer konstant (Hälfte des Basissatzes; in Sachsen minus 0,5 %-Punkte).
- Kinderlose ab 23 Jahren
Zahlen + 0,6 %-Punkte Kinderlosenzuschlag allein.
- Eltern mit 1 Kind (oder Kindern ab 25 Jahren)
Zahlen lebenslang keinen Kinderlosenzuschlag.
- Abschlag ab dem 2. bis 5. Kind unter 25 Jahren
Reduzierung des AN-Beitrags um 0,25 %-Punkte je Kind ab dem 2. Kind (max. - 1,00 %-Punkt bei 5+ Kindern unter 25 Jahren).
- Digitales DaBPV-Abrufverfahren (§ 55 Abs. 3c SGB XI)
Seit 01.07.2025 ruft DATEV die Kinderanzahl vollautomatisch elektronisch beim BZSt / der DRV ab.
Bei 3 Kindern unter 25 Jahren und 4.000 € Brutto spart der Arbeitnehmer 2 × 0,25 % = 0,50 % (20,00 € monatlich).