Einer der wichtigsten Praxisfälle im Mutterschutz- und Elternzeitrecht (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG): Befindet sich eine Mitarbeiterin wegen ihres ersten Kindes in unbezahlter Elternzeit (in der sie keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG hätte!) und wird sie erneut schwanger, gibt ihr das Gesetz ein einseitiges Gestaltungsrecht:
- Vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit OHNE Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG)
Die Arbeitnehmerin kann ihre laufende Elternzeit zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen des § 3 MuSchG (6 Wochen vor und 8/12 Wochen nach der neuen Entbindung) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden! Sie muss dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung lediglich rechtzeitig mitteilen (keine starre Mindestfrist im Gesetz; sie wirkt frühestens ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung beim Arbeitgeber, also niemals rückwirkend für die Vergangenheit!).
- Die Folgen für die Lohnabrechnung in DATEV und die U2-Erstattung
- Mit dem Tag des Beginns der neuen Mutterschutzfrist (6 Wochen vor dem neuen Geburtstermin) endet die bisherige Elternzeit (Ausfallschlüssel wechselt in DATEV von
EZaufMU). - Ab diesem Tag lebt das Arbeitsverhältnis wieder voll auf: Die Mitarbeiterin hat für die vollen 6 + 8 Wochen Schutzfrist Anspruch auf den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG (berechnet aus ihrem vollen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate VOR Beginn der ersten Schwangerschaft/Elternzeit – ein Teilzeitverdienst während der Elternzeit wird nur herangezogen, wenn er für die Frau günstiger ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG!).
- Volle Entwarnung für den Arbeitgeber: Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber diesen kompletten Zuschuss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG zu 100 Prozent über die Umlage U2!
- Mit dem Tag des Beginns der neuen Mutterschutzfrist (6 Wochen vor dem neuen Geburtstermin) endet die bisherige Elternzeit (Ausfallschlüssel wechselt in DATEV von
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 20.09.2007 – C-116/06 („Kiiski“); BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 9 AZR 192/17§ 16 BEEG§ 21 MuSchG
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