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Wann sind Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei und welche Fallen drohen bei Kartenzahlung und Trinkgeld-Pools?

  • Die 4 gesetzlichen Voraussetzungen der unbegrenzten Steuer- und Beitragsfreiheit (§ 3 Nr. 51 EStG)

    Trinkgelder sind in unbegrenzter Höhe zu 100 % steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei (und zählen auch beim Minijob nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze an!), wenn alle 4 Kriterien erfüllt sind:

    1. Zahlung anlässlich einer Arbeitsleistung,
    2. Hingabe durch einen Dritten (Kunden, Gast, Patienten – niemals durch den eigenen Arbeitgeber!),
    3. Freiwilligkeit (ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht – ein fest auf der Speisekarte aufgedruckter „Servicezuschlag von 10 %“ oder ein vertragliches Metergeld im Möbeltransport ist NICHT freiwillig und damit voll steuer- und SV-pflichtig!) und 4. zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.
  • Ist elektronisches Trinkgeld per EC-/Kreditkartenterminal und Auszahlung über die Lohnabrechnung steuerfrei? Ja! Zahlt der Gast das Trinkgeld im Restaurant oder Friseursalon freiwillig per Kartenterminal auf das Geschäftskonto des Arbeitgebers, fungiert der Arbeitgeber hinsichtlich des Trinkgelds nur als Treuhänder (durchlaufendes Geld). Zahlt der Arbeitgeber dieses Kartentrinkgeld am Monatsende über eine steuer- und SV-freie Durchlauf-Lohnart in DATEV 1:1 an den jeweiligen Mitarbeiter aus, bleibt es nach § 3 Nr. 51 EStG voll steuer- und beitragsfrei!

  • Vorsicht bei zentralen Trinkgeld-Pools (Tronc-System)

    Werden alle Trinkgelder in einer gemeinsamen Kasse gesammelt und nach einem festen Schlüssel auch an Mitarbeiter im Hintergrund (z. B. Köche, Spülkräfte) verteilt, ist dies nach der BFH-Rechtsprechung weiterhin nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, SOLANGE die Arbeitnehmer die Kasse selbst verwalten oder der Arbeitgeber nur als Treuhänder nach den Vorgaben der Belegschaft auszahlt (behält der Arbeitgeber das Geld jedoch zunächst als eigene Betriebseinnahme ein und zahlt daraus nach eigenem Gutdünken Prämien, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn!).

Praxisbeispiel

Eine Kellnerin erhält im Monat 2.200 € Bruttolohn und nimmt zusätzlich 450 € Bartrinkgeld sowie 350 € Kartentrinkgeld ein. Die 350 € Kartentrinkgeld werden in DATEV über eine Netto-Durchlauflohnart ausgezahlt; die gesamten 800 € Trinkgeld sind komplett steuer- und SV-frei (und im Umsatzsteuerrecht beim Arbeitgeber ein durchlaufender Posten ohne 19 % USt).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 18.12.2008 – VI R 49/06 (Abgrenzung zwischen freiwilligem Trinkgeld und steuerpflichtigem Bedienungszuschlag / Tronc)§ 3 EStG

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