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Wie funktioniert die 30-%-Pauschalversteuerung für Geschenke und Sachzuwendungen nach § 37b EStG für eigene Mitarbeiter und Geschäftspartner?

  • Gesetzliches Wahlrecht (§ 37b Abs. 1 und 2 EStG)

    Arbeitgeber können die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. zur geschuldeten Leistung erbracht werden und nicht bereits unter eine Steuerbefreiung wie die 50-€-Sachbezugsfreigrenze oder 60-€-Aufmerksamkeiten fallen) mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer) übernehmen.

  • Zwei getrennte Anwendungsbereiche (Einheitlichkeitsgebot!)
    1. Zuwendungen an Dritte / Geschäftspartner / Kunden (§ 37b Abs. 1 EStG).
    2. Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG). Das Wahlrecht muss innerhalb des jeweiligen Kreises für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.
  • Gesetzliche Obergrenze von 10.000 Euro (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen (inkl. Umsatzsteuer!) für die einzelne Zuwendung oder für einen einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen.

  • Unterschied in der Sozialversicherung (Eigene Mitarbeiter vs. Dritte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV)
    1. Bei Sachzuwendungen an Dritte (oder Arbeitnehmer fremder Unternehmen) bleibt die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerte Zuwendung in der Sozialversicherung beitragsfrei!
    2. Achtung bei eigenen Arbeitnehmern (§ 37b Abs. 2 EStG): Pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG versteuerte Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV VOLL SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG (sie lösen volle AG- und AN-SV-Beiträge aus!)!
Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber schenkt einem Mitarbeiter zur silbernen Hochzeit ein E-Bike im Wert von 1.500 € (Brutto) und wählt die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG. Der Arbeitgeber zahlt 30 % Pauschsteuer (+ SolZ/KiSt), für die Sozialversicherung sind die 1.500 € jedoch als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt voll beitragspflichtig!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 16.10.2013 – VI R 57/11§ 37b EStG§ 1 SvEV

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