Was bedeutet „gesetzliche Unverfallbarkeit“ beim Ausscheiden vor dem Rentenalter? Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Kündigung, Aufhebungsvertrag) aus dem Unternehmen aus, bleibt ihm seine erworbene Versorgungsanwartschaft nur dann erhalten, wenn die Zusage im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits unverfallbar ist. Das Betriebsrentengesetz unterscheidet hier strikt nach der Finanzierungsquelle:
1. Durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV + 15-%-Arbeitgeber-Pflichtzuschuss (§ 1b Abs. 5 Satz 1 und § 1a Abs. 1a BetrAVG – SOFORT AB DER 1. SEKUNDE UNVERFALLBAR!):
- Alles, was der Arbeitnehmer durch eigene Entgeltumwandlung finanziert hat, ist kraft Gesetzes sofort ab Beginn (ab dem ersten Euro im ersten Monat!) gesetzlich unverfallbar!
- Wichtig für den 15-%-Arbeitgeberzuschuss: Auch der gesetzliche 15-%-Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG teilt das Schicksal der Entgeltumwandlung und ist nach § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG sofort ab dem ersten Tag unverfallbar!
2. Rein arbeitgeberfinanzierte bAV (Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag außerhalb des § 1a Abs. 1a BetrAVG – Die 3-Jahres- und 21-Jahres-Frist nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG):
- Für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2018 erteilt wurden, bleibt die arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft bei Ausscheiden nur erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet hat UND die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (für ältere Zusagen von 2009 bis 2017 galt: 25. Lebensjahr und 5 Jahre Zusagedauer). Scheidet der Mitarbeiter vor Ablauf der 3 Jahre Zusagedauer aus, verfällt der rein arbeitgeberfinanzierte Teil (sofern im Vertrag nicht freiwillig sofortige vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart wurde)!
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