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Wie wird die pauschale Kirchensteuer bei Pauschalversteuerungen (§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG) nach dem vereinfachten Verfahren vs. Nachweisverfahren berechnet?

  • Gesetzliche Pflicht zur pauschalen Kirchensteuer

    Immer wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernimmt (z. B. 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG bei Betriebsveranstaltung/Erholungsbeihilfe, 30 % nach § 37b EStG oder 20 % nach § 40b EStG – Ausnahme: bei der 2-%-Einheitspauschsteuer für Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG ist die Kirchensteuer bereits in den 2 % enthalten!), fällt zusätzlich zum Solidaritätszuschlag (5,5 %) auch pauschale Kirchensteuer an. Hierfür hat der Arbeitgeber in DATEV ein Wahlrecht zwischen zwei Verfahren (Gleichlautende Ländererlasse zur Pauschalierung der Kirchensteuer):

  • 1. Das vereinfachte Verfahren (Ermäßigter Satz für ALLE Mitarbeiter)
    • Der Arbeitgeber zahlt die pauschale Kirchensteuer mit einem stark ermäßigten bundeslandspezifischen Prozentsatz (je nach Bundesland zwischen 4,0 % und 7,0 % der pauschalen Lohnsteuer statt 8 % / 9 %), muss diese aber auf die Pauschalsteuer ALLER begünstigten Arbeitnehmer (auch der Konfessionslosen!) entrichten. Die einbehaltene Steuer wird in einer Summe in der Lohnsteuer-Anmeldung (Kennziffer 47) gemeldet.
  • 2. Das Nachweisverfahren (Voller Satz von 8 % bzw. 9 %, aber NUR für Kirchenmitglieder)
    • Der Arbeitgeber weist anhand der abgerufenen ELStAM (bzw. bei Minijobbern/Aushilfen durch einen amtlichen Fragebogen zur Religionszugehörigkeit in der Personalakte!) nach, welche konkreten Empfänger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören.
    • Für alle konfessionslosen Mitarbeiter fällt dann 0,00 Euro Kirchensteuer an; nur für die tatsächlichen Kirchenmitglieder wird der reguläre Kirchensteuersatz (8 % in Bayern/Baden-Württemberg, 9 % im übrigen Bundesgebiet) auf die Pauschalsteuer berechnet! In DATEV lässt sich dieses Wahlrecht per Klick in den Mandantenstammdaten steuern (bei über 40 % Konfessionslosen im Betrieb ist das Nachweisverfahren rechnerisch immer günstiger!).
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