- Sozialversicherung – Das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV)
Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, sobald der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf das laufende Arbeitsentgelt arbeits- oder tarifvertraglich fällig wird – unabhängig davon, ob und wann das Geld tatsächlich überwiesen wird. Ausnahme: Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Boni, Weihnachtsgeld) gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch in der SV das Zuflussprinzip.
- Lohnsteuer – Das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1, § 38a Abs. 1 EStG)
Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Abrechnungszeitraum endet. Sonstige Bezüge (Einmalzahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) werden exakt in dem Kalendermonat versteuert, in dem das Geld dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zufließt.
Ein Arbeitgeber zahlt im März 2026 versehentlich vergessene 500 € Überstundenvergütung aus Oktober 2025 nach. In der SV (Entstehungsprinzip) erfolgt in DATEV eine Nachberechnung auf Oktober 2025 mit den Sätzen und der BBG von 2025. In der Steuer (Zuflussprinzip) werden die 500 € im März 2026 als sonstiger Bezug im Zuflussmonat nach den aktuellen ELStAM versteuert.