- Wenn ein Mitarbeiter keine ortsfeste Erste Tätigkeitsstätte hat (Außendienstler, Kundendienstmonteur, Lkw-Fahrer, Bauleiter)
Hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet und sucht der Mitarbeiter den Betriebssitz auch nicht arbeitstäglich oder an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche auf (sondern fährt z. B. morgens nur für 15 Minuten zum Beladen des Kundendienstfahrzeugs oder Abholen der Auftragszettel auf den Betriebshof!), hat er nach der BFH-Rechtsprechung KEINE erste Tätigkeitsstätte!
- Folge 1: Kein 0,03-%-Zuschlag beim Firmenwagen
Ohne erste Tätigkeitsstätte fällt beim Firmenwagen niemals der monatliche 0,03-%-Kilometerzuschlag für den Arbeitsweg an!
- Folge 2: Sammelpunkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG)
Hat der Mitarbeiter zwar keine erste Tätigkeitsstätte, muss er aber auf Weisung des Arbeitgebers zur Aufnahme der Arbeit dauerhaft typischerweise arbeitstäglich denselben Ort (Sammelpunkt, z. B. den Betriebshof zum Einsteigen in das Montagefahrzeug oder ein Busdepot) aufsuchen, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt steuerlich trotzdem nur wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale; kein steuerfreier Reisekostenersatz für die Anfahrt zum Sammelpunkt!) behandelt. Für die Berechnung der Verpflegungspauschalen (Abwesenheitsdauer > 8 Stunden) zählt die Zeit jedoch bereits ab dem Verlassen der eigenen Wohnung!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 11.04.2019 – VI R 40/16 (Kein Sammelpunkt und keine erste Tätigkeitsstätte bei nicht arbeitstäglichem Aufsuchen des Betriebssitzes)§ 9 EStG
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen