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Welche Besonderheiten gelten bei Monteuren, Kundendiensttechnikern und Fahrern ohne feste Erste Tätigkeitsstätte (Sammelpunkt & weiträumiges Tätigkeitsgebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG)?

  • Wenn ein Mitarbeiter keine ortsfeste Erste Tätigkeitsstätte hat (Außendienstler, Kundendienstmonteur, Lkw-Fahrer, Bauleiter)

    Hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet und sucht der Mitarbeiter den Betriebssitz auch nicht arbeitstäglich oder an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche auf (sondern fährt z. B. morgens nur für 15 Minuten zum Beladen des Kundendienstfahrzeugs oder Abholen der Auftragszettel auf den Betriebshof!), hat er nach der BFH-Rechtsprechung KEINE erste Tätigkeitsstätte!

  • Folge 1: Kein 0,03-%-Zuschlag beim Firmenwagen

    Ohne erste Tätigkeitsstätte fällt beim Firmenwagen niemals der monatliche 0,03-%-Kilometerzuschlag für den Arbeitsweg an!

  • Folge 2: Sammelpunkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG)

    Hat der Mitarbeiter zwar keine erste Tätigkeitsstätte, muss er aber auf Weisung des Arbeitgebers zur Aufnahme der Arbeit dauerhaft typischerweise arbeitstäglich denselben Ort (Sammelpunkt, z. B. den Betriebshof zum Einsteigen in das Montagefahrzeug oder ein Busdepot) aufsuchen, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt steuerlich trotzdem nur wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale; kein steuerfreier Reisekostenersatz für die Anfahrt zum Sammelpunkt!) behandelt. Für die Berechnung der Verpflegungspauschalen (Abwesenheitsdauer > 8 Stunden) zählt die Zeit jedoch bereits ab dem Verlassen der eigenen Wohnung!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 11.04.2019 – VI R 40/16 (Kein Sammelpunkt und keine erste Tätigkeitsstätte bei nicht arbeitstäglichem Aufsuchen des Betriebssitzes)§ 9 EStG

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