- Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)
Der Arbeitnehmer unterhält außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt mit finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Haushaltskosten) und wohnt auch am Beschäftigungsort in einer Zweitwohnung.
- Was darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG steuer- und SV-frei erstatten? 1. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer) bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000,00 Euro im Monat im Inland (ohne Einzelnachweis pauschal 20 € pro Übernachtung in den ersten 3 Monaten, danach 5 € nach R 9.11 Abs. 10 LStR). 2. Verpflegungsmehraufwendungen: Für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung wie bei einer Auswärtstätigkeit (28 € / 14 €). 3. Familienheimfahrten: Eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € für die ersten 20 km, ab dem 21. km 0,38 € je Entfernungskilometer; wird ein Firmenwagen genutzt, entfällt der Barersatz, die wöchentliche Heimfahrt bleibt aber nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG steuerfrei!).
- Steuerfreie Erstattung von beruflich veranlassten Umzugskosten (§ 3 Nr. 16 EStG i. V. m. Bundesumzugskostengesetz – BUKG)
Ist ein Umzug beruflich veranlasst (z. B. Einstellung oder Versetzung an einen anderen Ort, wodurch sich die tägliche Hin- und Rückfahrtzeit um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzt), darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Speditions-/Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen sowie die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG steuer- und SV-frei erstatten.
Ein neu eingestellter Abteilungsleiter behält sein Familienhaus in Hamburg und mietet am Firmensitz in Ratingen eine kleine Zweitwohnung für 750 € Warmmiete im Monat. Der Arbeitgeber kann ihm die 750 € monatlich gegen Vorlage des Mietvertrags und der Kontoauszüge nach § 3 Nr. 16 EStG zu 100 % steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.