- Aufrechnungsgrenzen bei Austritt (§ 394 BGB i. V. m. § 850c ZPO)
Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber eine Überzahlung nicht einfach vom letzten Netto abziehen, wenn das Netto unter der Pfändungsfreigrenze liegt (Ausnahme: echter Vorschuss als Erfüllung nach § 362 BGB oder bei Vorsatz des Arbeitnehmers).
- Bereicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB)
Hat der Arbeitnehmer das Geld gutgläubig verbraucht, entfällt die Rückerstattungspflicht oft, wenn er nicht mehr bereichert ist.
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