- Das scharfe Schwert der Arbeitgeberhaftung (§ 42d Abs. 1 EStG)
Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber persönlich und unmittelbar für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen hat! Stellt ein Lohnsteuer-Außenprüfer nach 4 Jahren fest, dass ein Sachbezug (z. B. eine Gutscheinkarte, eine Betriebsveranstaltung oder ein Firmenwagen) steuerlich falsch bewertet wurde, nimmt das Finanzamt den Arbeitgeber per Haftungsbescheid in Anspruch.
- Das kostenfreie Schutzschild
Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG: Bestehen in einem konkreten Einzelfall Zweifel, ob und inwieweit die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (z. B. ob ein neues Benefit-Modell die Gutscheinkriterien des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erfüllt oder ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt), hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers nach § 42e Satz 1 EStG kostenfrei (gebührenfrei im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO!) Auskunft zu geben.
- Rechtsbindungswirkung gegenüber dem Lohnsteuer-Außenprüfer
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine schriftlich erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ein bindender Verwaltungsakt! Hält sich der Arbeitgeber exakt an den im Antrag wahrheitsgemäß geschilderten Sachverhalt und die Auskunft des Finanzamts, genießt er absoluten Vertrauens- und Haftungsschutz – selbst wenn ein späterer Lohnsteuer-Außenprüfer die Rechtsfrage anders beurteilt, darf für die Vergangenheit keine Lohnsteuer nachgefordert werden (das Finanzamt kann die Auskunft nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen)!
Ein Geschäftsführer möchte allen 40 Mitarbeitern eine spezielle regionale Mobilitäts-App im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze zur Verfügung stellen. Vor Einführung stellt man eine kurze schriftliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG an das Betriebsstättenfinanzamt. Mit dem positiven Antwortschreiben in der digitalen Akte ist das Unternehmen bei jeder künftigen Prüfung zu 100 % haftungsfrei.