Strenge formelle Nachweispflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und BMF-Schreiben vom 30.06.2021: Damit ein Geschäftsessen mit Kunden oder ein betriebliches Arbeitsessen (bis 60 € nach R 19.6 Abs. 2 LStR) vom Finanzamt anerkannt wird (und nicht als verdeckter steuerpflichtiger Arbeitslohn den teilnehmenden Mitarbeitern zugerechnet wird!), muss der Bewirtungsbeleg zwingend folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung mit TSE-Signatur
Handschriftliche Quittungsblöcke sind im Inland ungültig! Die Restaurantrechnung muss maschinell erstellt sein, die einzelnen verzehrten Speisen und Getränke genau bezeichnen (keine Sammelbezeichnung „Speisen und Getränke“!) und die Transaktionsnummer sowie die Seriennummer der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bzw. den QR-Code ausweisen.
- 2. Ab 250,00 Euro brutto (Ende der Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV)
Übersteigt der Rechnungsbetrag 250,00 € inkl. USt, muss das Restaurant zusätzlich den Namen und die Anschrift des bewirtenden Unternehmens (Arbeitgebers) auf der Rechnung eintragen.
- 3. Eigenhändige Angaben des Mitarbeiters auf dem Beleg (bzw. digital verknüpft in DATEV Unternehmen online)
- Namen ALLER teilnehmenden Personen (sowohl der externen Kunden als auch aller teilnehmenden eigenen Arbeitnehmer!),
- der konkrete geschäftliche Anlass der Bewirtung (allgemeine Floskeln wie „Geschäftsessen“ oder „Kundenpflege“ reichen NICHT aus; erforderlich ist z. B. „Vertragsverhandlung Projekt X mit Fa. Muster“) sowie
- Datum und Unterschrift des Bewirtenden.
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