- Gesetzliche Grundlage (§ 850d ZPO)
Gesetzliche Unterhaltsgläubiger (Kinder, Ehegatten) dürfen in den erweiterten Vorrechtsbereich vollstrecken; die reguläre Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) gilt hier nicht.
- Besonderheiten der Berechnung
- Das Vollstreckungsgericht setzt im PfÜB einen individuellen notwendigen Selbstbehalt (Sockelbetrag) fest, der dem Schuldner verbleiben muss.
- Zugriff auf sonst unpfändbare Bezüge (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO): Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind zur Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Teils pfändbar (von Überstunden sind bei Unterhaltspfändung somit insgesamt 75 % pfändbar!).
- Vorrangprinzip
Der Bereich zwischen gerichtlichem Selbstbehalt und regulärer Tabellen-Freigrenze steht exklusiv dem Unterhaltsgläubiger zu.
Ein Schuldner mit 1 Kind erzielt 2.200 € pfändbares Netto (lt. Tabelle § 850c ZPO wären ca. 95 € pfändbar). Setzt das Gericht im Unterhalts-PfÜB den Selbstbehalt auf 1.350 € fest, muss der Arbeitgeber 2.200 € − 1.350 € = 850 € an das Kind abführen.