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Welche Regeln gelten bei einer privilegierten Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO im Vergleich zur normalen Gläubigerpfändung?

  • Gesetzliche Grundlage (§ 850d ZPO)

    Gesetzliche Unterhaltsgläubiger (Kinder, Ehegatten) dürfen in den erweiterten Vorrechtsbereich vollstrecken; die reguläre Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) gilt hier nicht.

  • Besonderheiten der Berechnung
    1. Das Vollstreckungsgericht setzt im PfÜB einen individuellen notwendigen Selbstbehalt (Sockelbetrag) fest, der dem Schuldner verbleiben muss.
    2. Zugriff auf sonst unpfändbare Bezüge (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO): Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind zur Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Teils pfändbar (von Überstunden sind bei Unterhaltspfändung somit insgesamt 75 % pfändbar!).
  • Vorrangprinzip

    Der Bereich zwischen gerichtlichem Selbstbehalt und regulärer Tabellen-Freigrenze steht exklusiv dem Unterhaltsgläubiger zu.

Praxisbeispiel

Ein Schuldner mit 1 Kind erzielt 2.200 € pfändbares Netto (lt. Tabelle § 850c ZPO wären ca. 95 € pfändbar). Setzt das Gericht im Unterhalts-PfÜB den Selbstbehalt auf 1.350 € fest, muss der Arbeitgeber 2.200 € − 1.350 € = 850 € an das Kind abführen.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB 94/06§ 850d ZPO

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