- Das Prinzip von Teillohnnachweisen im UV-Meldeverfahren (§ 165 SGB VII)
Die Berufsgenossenschaften erwarten für jedes Meldejahr bis zum 16. Februar des Folgejahres den digitalen Lohnnachweis über das gesamte Kalenderjahr. Wechselt ein Mandant jedoch unterjährig (z. B. zum 01. Juli) das Lohnbüro oder das Abrechnungsprogramm, gibt es zwei zulässige Verfahren zur Vermeidung von Doppelerfassungen oder Meldelücken:
- Verfahren 1 (Abgabe von zwei getrennten Teillohnnachweisen – Standard bei Fremdsystemwechsel)
- Das bisherige Lohnbüro / alte System übermittelt beim Ausscheiden einen unterjährigen UV-Teillohnnachweis für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.
- Das neue Lohnbüro (in DATEV) ruft über den UV-Stammdatenabruf die Gefahrentarifstellen ab, erfasst keine UV-Vortragswerte aus dem ersten Halbjahr und übermittelt am Jahresende den zweiten UV-Teillohnnachweis für den Zeitraum 01.07. bis 31.12. Die Berufsgenossenschaft addiert beide Teillohnnachweise automatisch zum Jahresbeitragsbescheid!
- Verfahren 2 (Gesamtlohnnachweis durch das neue Lohnbüro via Vortragswerte)
Hat der Vorberater keinen Teillohnnachweis übermittelt (oder erfolgt ein direkter DATEV-Beraternummern-Übertrag), werden die UV-Bruttolöhne und Arbeitsstunden des ersten Halbjahres als Vortragswerte in DATEV übernommen, sodass DATEV am Jahresende einen einzigen Gesamtlohnnachweis über alle 12 Monate sendet.
- Wichtig bei der personenbezogenen UV-Jahresmeldung (DEÜV-Abgabegrund 92)
Jeder Abrechner meldet im Abgabegrund 92 exakt den Zeitraum und das UV-Entgelt, das über sein System abgerechnet wurde.
Ein Handelsunternehmen wechselt zum 01.10. von Lexware zu DPS (DATEV). Im Lexware-System wird mit der September-Abrechnung der Teillohnnachweis für 01.01.–30.09. gesendet; DATEV meldet nach dem Dezember-Abschluss automatisch das 4. Quartal (01.10.–31.12.).