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Wann gilt bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens die 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regelung nach § 8 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Verbrenner, Plug-in-Hybrid, Elektroauto)?

  • Grundsatz der pauschalen Listenpreis-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG): Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzen (und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt), ist monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig eingebaute Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer (abgerundet auf volle Hundert Euro!) als geldwerter Vorteil (Sachbezug) zu versteuern und zu verbeitragen. Auch bei gebraucht gekauften oder voll abgeschriebenen Fahrzeugen gilt immer der historische Neuwagen-Bruttolistenpreis!

  • Die 3 Steuersätze je nach Antriebsart (1,00 % vs. 0,50 % vs. 0,25 %)

    1. Klassische Verbrenner (Benzin / Diesel): Voller Satz von 1,00 % des abgerundeten Bruttolistenpreises pro Monat (zzgl. 0,03 % je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte).

  1. Reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge (0,0 g CO2/km – Viertelung auf 0,25 % vs. Halbierung auf 0,50 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 5 EStG): Liegt der Bruttolistenpreis des reinen E-Autos nicht über der gesetzlichen Kaufpreisgrenze (durch das Wachstumschancengesetz / Steuerfortentwicklungsgesetz für Neuanschaffungen auf 70.000 Euro bzw. 100.000 Euro angehoben), wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt (= effektiv 0,25 % pro Monat zzgl. 0,0075 % je Entfernungskilometer!). Übersteigt der Bruttolistenpreis des reinen E-Autos diese Grenze, gilt immer noch die Halbierung (= effektiv 0,50 % pro Monat zzgl. 0,015 % je Entfernungskilometer)!

  2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride – Halbierung auf 0,50 %)

    Erfüllt ein Plug-in-Hybrid die gesetzlichen Umweltkriterien nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2/4 EStG (maximal 50 g CO2/km ODER eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 Kilometern für Anschaffungen ab 2025!), wird die Bemessungsgrundlage halbiert (= effektiv 0,50 % pro Monat zzgl. 0,015 % je Entfernungskilometer). Erfüllt der Hybrid diese Werte nicht, gilt wie beim Verbrenner der volle 1,00-%-Satz.

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter fährt ein reines Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von 54.990 € (abgerundet auf volle 100 € = 54.900 €) und wohnt 20 km vom Büro entfernt. Monatlicher geldwerter Vorteil: Privatnutzung (0,25 % von 54.900 € = 137,25 €) + Fahrten Wohnung/Arbeit (0,0075 % × 54.900 € × 20 km = 82,35 €) = insgesamt nur 219,60 Euro Sachbezug pro Monat (bei einem gleich teuren Verbrenner wären es 878,40 Euro!).

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