- Das Grundprinzip des Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-Musterabkommen (DBA)
Wird ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber in einen ausländischen Staat entsandt, gilt für das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn folgende Grundregel:
- 183-Tage-Ausnahme (Weiterhin deutsche Lohnsteuer!): Der Arbeitslohn wird weiterhin allein in Deutschland versteuert, wenn ALLE 3 Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums (bzw. Kalenderjahres je nach DBA) auf, UND 2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, UND 3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte (z. B. Baustelle über 12 Monate oder Zweigniederlassung) getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat!
Wann wechselt das Besteuerungsrecht in das Ausland (Steuerfreistellung in der deutschen Lohnabrechnung)? Sobald auch nur EINE dieser drei Bedingungen verletzt ist (z. B. der Mitarbeiter arbeitet 200 Tage im Jahr in Spanien ODER die Kosten werden einer ausländischen Betriebsstätte/Tochtergesellschaft weiterbelastet!), wechselt das Besteuerungsrecht für die Auslandstage in den Tätigkeitsstaat! In der deutschen Lohnabrechnung wird dieser Lohnanteil dann (nach Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG) steuerfrei gestellt, fließt aber in Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung für den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ein!
- Die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG in der Einkommensteuererklärung
Die endgültige Steuerfreiheit in Deutschland wird dem Mitarbeiter vom Finanzamt später nur gewährt, wenn er nachweist, dass der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die ausländischen Steuern dort tatsächlich gezahlt wurden!
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