Gesetzliche Gleichstellung von Homeoffice und Betriebsstätte durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII): Früher war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice extrem lückenhaft: Stürzte ein Mitarbeiter im eigenen Haus auf der Treppe auf dem Weg zur Toilette oder um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen, verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall („eigenwirtschaftliche Tätigkeit im privaten Lebensbereich“). Seit Juni 2021 stellt § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ausdrücklich klar: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte!
Was ist damit im Homeoffice heute gesetzlich über die Berufsgenossenschaft unfallversichert?
- Sämtliche Wege innerhalb der Wohnung zum heimischen Arbeitsplatz (z. B. morgens der erste Gang vom Schlafzimmer direkt an den Homeoffice-Schreibtisch – vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R!).
- Die innerhäuslichen Wege zur Nahrungsaufnahme (in die Küche zum Wasser-/Kaffeeholen) sowie der Gang zur Toilette während der Homeoffice-Arbeitszeit (der Aufenthalt beim Essen selbst oder rein private Tätigkeiten wie das Annahmen eines privaten Pakets an der Haustür bleiben unversichert).
- Neuer Wegeunfallschutz für Eltern zwischen Homeoffice und Kita/Schule (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII)
Bringt ein im Homeoffice arbeitender Elternteil morgens vor Arbeitsbeginn sein Kind von der Wohnung in die Kita/Tagespflege/Schule und fährt von dort wieder zurück nach Hause an seinen Homeoffice-Schreibtisch (und holt es nachmittags wieder ab), stehen auch diese Kita-Bring- und Abholwege vom Homeoffice aus heute unter dem vollen gesetzlichen Wegeunfallschutz der Berufsgenossenschaft!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R (Morgendlicher Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherter Betriebsweg)§ 8 SGB VII
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