- SV-Pflicht (Personengruppe 101)
Fremdgeschäftsführer (0 % Anteile) und Minderheits-GGF ohne Sperrminorität sind abhängig beschäftigt und voll RV- und AV-pflichtig.
- PKV-Zuschuss (§ 257 SGB V, § 3 Nr. 62 EStG)
Bei Überschreiten der JAEG haben sie Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur PKV (während ein Zuschuss an einen SV-freien Mehrheits-GGF voll steuerpflichtig wäre!).
- Umlagen
Wegen ihrer Organstellung (§ 35 GmbHG) sind GmbH-Geschäftsführer von der Umlage U1 und der Insolvenzgeldumlage (U3) ausgenommen (bei weiblichen Fremdgeschäftsführerinnen greift nach § 1 Abs. 2 MuSchG die U2-Pflicht).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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