1. Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Stellplatzes / Tiefgaragenplatzes DURCH den Arbeitgeber (Komplett steuer- und SV-frei!): Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit einen eigenen oder vom Arbeitgeber selbst angemieteten Parkplatz / Tiefgaragenstellplatz in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte kostenlos zur Verfügung, handelt es sich nach dem Ländererlass der Finanzverwaltung um eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse!
- Folge: Es liegt KEIN steuerbarer Arbeitslohn vor (0,00 € Lohnsteuer, 0,00 € Sozialversicherung – und der kostenlose Firmenparkplatz verbraucht auch NICHT die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG!). Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter dort seinen privaten Pkw oder einen Firmenwagen parkt.
2. Die gefährliche Steuerfalle: Nachträgliche Barerstattung eines vom MITARBEITER selbst gemieteten Parkplatzes! Mietet der Arbeitnehmer im eigenen Namen einen Dauerstellplatz im Parkhaus neben dem Büro an (oder zieht er morgens selbst ein Parkticket am Parkscheinautomaten vor dem Büro) und erstattet ihm der Arbeitgeber diese Parkkosten mit der Gehaltsabrechnung, gilt:
- Da Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale (0,30 € / 0,38 € nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abgegolten sind, ist die Barerstattung von Parkgebühren an der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Privat-Pkw voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn!
- Ausnahme bei Dienstreisen (Auswärtstätigkeit) oder Firmenwagen
Parkgebühren während einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Kundenbesuch, Messe) sowie Parkgebühren für einen Firmenwagen sind hingegen als Reisenebenkosten (§ 3 Nr. 16 EStG) bzw. Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) gegen Beleg steuer- und SV-frei erstattungsfähig!
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