- Warum in der Lohnabrechnung oft ein „fiktives Nettoentgelt“ berechnet werden muss
In mehreren gesetzlichen Vorschriften hängt die Höhe einer Leistung oder deren Beitragsfreiheit davon ab, welches Nettoarbeitsentgelt der Mitarbeiter fiktiv ohne die Unterbrechung bzw. Arbeitszeitreduzierung erzielt hätte:
Anwendungsfall 1 – Krankengeldzuschuss nach § 23c Abs. 1 SGB IV: Zur Berechnung des SV-Freibetrags (textVergleichs-Netto - textNetto-Krankengeld) muss DATEV exakt ausrechnen, welches Nettoentgelt sich im aktuellen Monat aus dem ungekürzten laufenden Bruttogehalt (nach Abzug der fiktiven Lohnsteuer nach aktuellen ELStAM und der fiktiven AN-SV-Anteile) ergeben hätte.
- Anwendungsfall 2 – Altersteilzeit bei tariflicher Netto-Mindestaufstockung
Viele Tarifverträge sehen vor, dass das Altersteilzeit-Netto inklusive Aufstockungsbetrag mindestens z. B. 83 % oder 85 % des bisherigen Vollzeit-Nettoentgelts erreichen muss.
Welche Parameter fließen in die fiktive Nettolohnberechnung in DATEV ein? Maßgeblich sind die im jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen ELStAM-Merkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal; ohne individuelle Steuerfreibeträge oder Hinzurechnungsbeträge bei pauschalierten Tabellenwerten wie Kug/AltTZG nach § 106 SGB III, wohl aber mit den individuellen ELStAM bei § 23c SGB IV!). Einmalzahlungen bleiben beim laufenden Vergleichs-Netto nach § 23c SGB IV unberücksichtigt.
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