- Sperrwirkung der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV)
Wurde eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 2021 bis 2024) abgeschlossen und ist der Prüfbescheid bestandskräftig geworden, können fehlerhafte DEÜV-Meldungen für diesen geprüften Zeitraum grundsätzlich nicht mehr eigenmächtig durch den Arbeitgeber korrigiert oder storniert werden.
- Ausnahmen von der Sperrwirkung
- Nachträgliche Feststellungen im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens.
- Vom Prüfer selbst angeordnete Korrekturen.
- Korrekturen zugunsten des Rentenkontos des Arbeitnehmers, die nicht zu Beitragsnachforderungen führen.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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