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Wann muss in der Sozialversicherung eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51, 52 oder 53 nach § 9 DEÜV) abgegeben werden?

  • Die gesetzliche „Voller-Kalendermonat-Regel“ (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, § 9 Abs. 1 DEÜV)

    Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für MINDESTENS EINEN VOLLEN KALENDERMONAT (also vom 1. bis zum letzten Tag eines Kalendermonats, z. B. 01.05. bis 31.05.) unterbrochen, ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung eine elektronische Unterbrechungsmeldung für den Zeitraum bis zum letzten Tag mit Entgeltanspruch abzugeben!

  • Die 3 Unterbrechungsgründe (51, 52, 53) und ihre Bedeutung
    1. Abgabegrund 51 – Bezug von oder Anspruch auf Entgeltersatzleistungen: Wenn der Mitarbeiter nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung Krankengeld, Krankentagegeld (bei PKV), Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kinderkrankengeld oder während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld bezieht.
    2. Abgabegrund 52 – Elternzeit (§ 15 BEEG): Wenn das Arbeitsverhältnis wegen unbezahlter Elternzeit ruht (arbeitet der Mitarbeiter während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit weiter, erfolgt keine Unterbrechungsmeldung!).
    3. Abgabegrund 53 – Gesetzliche Dienstpflicht (z. B. freiwilliger Wehrdienst, Wehrübung).
  • Warum entsteht keine Unterbrechungsmeldung, wenn die Krankheit mitten im Monat beginnt und mitten im nächsten Monat endet? Weil § 9 Abs. 1 DEÜV zwingend verlangt, dass mindestens EIN ganzer Kalendermonat (vom 1. bis zum 28./30./31.) komplett ohne beitragspflichtiges Arbeitsentgelt belegt ist! Und wie geht es nach dem Ende der Unterbrechung weiter? Wenn der Mitarbeiter nach dem Krankengeld oder der Elternzeit die Arbeit wieder aufnimmt, muss KEINE neue Anmeldung abgegeben werden (da eine Unterbrechungsmeldung das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet hat; erst am Jahresende wird der Zeitraum ab Wiederaufnahme in der Jahresmeldung Grund 50 abgebildet!).

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter fällt ab dem 15. April ins Krankengeld und nimmt am 20. Mai die Arbeit wieder auf. Da weder der April (Entgelt vom 01.04.–14.04.) noch der Mai (Entgelt vom 20.05.–31.05.) komplett ohne Entgelt war, wird KEINE Unterbrechungsmeldung (Grund 51) erstellt! Wäre er hingegen vom 15. April bis zum 10. Juni im Krankengeld gewesen, wäre der gesamte Monat Mai (01.05.–31.05.) ohne Entgelt: DATEV erstellt dann mit der Mai-Abrechnung automatisch die Unterbrechungsmeldung (Grund 51) für den Zeitraum 01.01. bis 14.04.!

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