- Steuerlicher und SV-rechtlicher Fremdvergleich
Schriftlicher Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn, angemessenes Gehalt wie bei Fremden, lückenlose Arbeitszeitdokumentation und pünktliche Überweisung auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Ehegatten.
- Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
Bei Anmeldung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings des Arbeitgebers (sowie eines GmbH-GGF) ist in der DEÜV-Anmeldung (Grund 10) das Statuskennzeichen „1“ (bzw. „2“) zu setzen, woraufhin die Clearingstelle der DRV Bund automatisch den SV-Status prüft.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 17.07.1984 – VIII R 69/84§ 7a SGB IV
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