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Wann und für welche Mitarbeiter wird die DEÜV-Jahresmeldung (Abgabegrund 50 nach § 10 DEÜV) bis zum 15. Februar übermittelt und wann entfällt sie?

  • Gesetzliche Frist und Zweck der DEÜV-Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2 SGB IV, § 10 Abs. 1 DEÜV)

    Für jeden am 31. Dezember eines Kalenderjahres versicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine elektronische Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 50 an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) übermitteln. Aus den gemeldeten SV-pflichtigen Bruttoentgelten der Jahresmeldung berechnet die Deutsche Rentenversicherung die für das abgelaufene Kalenderjahr erworbenen Renten-Entgeltpunkte des Mitarbeiters!

  • In welchen 3 Fällen wird am Jahresende KEINE Jahresmeldung (Grund 50) erstellt?

    1. Unterjähriger Austritt oder Austritt exakt zum 31. Dezember: Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres oder exakt mit Ablauf des 31. Dezember, wird bereits eine DEÜV-Abmeldung mit Abgabegrund 30 (Zeitraum 01.01. bzw. Eintritt bis Austrittsdatum inkl. Entgelt) übermittelt – eine zusätzliche Jahresmeldung (Grund 50) unterbleibt, da das gesamte Jahres-Entgelt bereits in der Abmeldung (Grund 30) enthalten ist!
    2. Unterbrechung während des gesamten Zeitraums bis über den 31. Dezember hinaus: Wurde für den Mitarbeiter im laufenden Jahr bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen Krankengeld/Mutterschaftsgeld (Grund 51) oder Elternzeit (Grund 52) abgegeben, die das bisher erzielte Jahres-Entgelt bis zum Unterbrechungsbeginn bereits gemeldet hat, und dauert die Unterbrechung über den 31.12. hinaus an, ist für den 31.12. keine Jahresmeldung (Grund 50) abzugeben!
    3. Ausschließliche Unfallversicherungspflicht (Personengruppe 190 oder kurzfristig Beschäftigte 110 ohne RV-Pflicht): Für diese Personengruppen wird statt der regulären Jahresmeldung (Grund 50) nur die UV-Jahresmeldung mit Abgabegrund 92 (bis 16.02.) übermittelt.
Praxisbeispiel

In DATEV LODAS / Lohn und Gehalt werden sowohl die DEÜV-Jahresmeldungen (Grund 50) als auch die UV-Jahresmeldungen (Grund 92) bereits vollautomatisch mit dem Dezember-Monatsabschluss (bzw. mit der Januar-Abrechnung) erzeugt und über das Rechenzentrum fristgerecht vor dem 15. Februar versendet.

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