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Wie wird abgerechnet, wenn ein Arbeitnehmer durch die Addition von zwei Beschäftigungen (z. B. zwei Minijobs à 500 € = 1.000 €) in den Midijob-Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) fällt?

  • Eintritt des Übergangsbereichs durch Zusammenrechnung (§ 8 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 SGB IV)

    Übt ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtigen Hauptberuf zwei kleinere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus (z. B. Job A mit 500,00 € und Job B mit 500,00 €), überschreitet die Summe (1.000,00 €) die Geringfügigkeitsgrenze und liegt bis 2.000,00 € mitten im Übergangsbereich (Midijob)!

  • Warum die Arbeitgeber die Midijob-Formel bei Mehrfachbeschäftigung nicht isoliert aus dem eigenen 500-€-Entgelt berechnen können: Würde Arbeitgeber A die Übergangsbereichsformel nur auf seine eigenen 500 € anwenden, käme ein völlig falscher (negativer) Wert heraus, weil die Formel das Gesamtarbeitsentgelt aller Beschäftigungen zusammen benötigt!

  • Der automatische elektronische Workflow über die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) in DATEV
    1. Beide Arbeitgeber melden den Mitarbeiter bei seiner gesetzlichen Krankenkasse mit Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111 an und setzen im DATEV-Personalstamm das Kennzeichen „Übergangsbereich (Midijob) – Mehrfachbeschäftigung“.
    2. Jeden Monat übermittelt DATEV mit der Abrechnung automatisch eine GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) über das jeweilige Teil-Entgelt (500 €) an die Krankenkasse.
    3. Die Krankenkasse addiert beide Entgelte zum Gesamtentgelt (1.000 €), wendet darauf die Übergangsbereichsformel an, teilt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme im Verhältnis 50:50 auf beide Arbeitgeber auf und meldet die exakten Berechnungswerte elektronisch nach DATEV zurück!
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