Pflichtangabe nach dem amtlichen Staats- und Gebietsschlüssel des Statistischen Bundesamts (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV): In jeder DEÜV-Anmeldung (Grund 10) und Sofortmeldung (Grund 20) muss die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten über einen dreistelligen numerischen Länderschlüssel angegeben werden (z. B. 000 = Deutsch, 129 = Französisch, 152 = Polnisch, 163 = Türkisch, 166 = Ukrainisch).
- Warum der Schlüssel bei Zoll- und DRV-Prüfungen abgeglichen wird
Anhand des Staatsangehörigkeitsschlüssels erkennen die Bundesagentur für Arbeit und die Prüfbehörden sofort, ob EU-/EWR-Freizügigkeit vorliegt oder ob bei einem Drittstaatsangehörigen ein gültiger Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (§ 4a AufenthG) in der Personalakte vorhanden sein muss. Besitzt ein Mitarbeiter die doppelte Staatsbürgerschaft (Deutsch + weiterer Staat), ist in der DEÜV stets vorrangig der Schlüssel 000 (Deutsch) zu melden.
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