- Gesetzliche Basis
Nach § 2 Abs. 1 NachwG muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich oder (seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV unter Wahrung der Übermittlungs- und Speicheranforderungen) in elektronischer Textform niederlegen.
- Gestaffelte Fristen für die Lohnpraxis
- Spätestens am 1. Tag der Arbeitsleistung: Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen (jeweils getrennt anzugeben), deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung und die vereinbarte Arbeitszeit (inkl. Ruhepausen).
- Spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn: Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung sowie Anordnungsvoraussetzungen für Überstunden.
- Spätestens 1 Monat nach Beginn: Dauer des Erholungsurlaubs, etwaiger Fortbildungsanspruch, Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sowie das Kündigungsverfahren.
- Bußgeldrisiko
Verstöße gegen die Nachweispflichten stellen nach § 4 NachwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Fall geahndet werden kann.
Vereinbart ein KMU 4.000 € Bruttogehalt inklusive pauschaler Abgeltung von 10 Überstunden, muss der Nachweis bereits am ersten Arbeitstag exakt aufschlüsseln, wie sich Grundgehalt und Überstundenpauschale zusammensetzen und an welchem Kalendertag das Entgelt fällig ist.