Was sind Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI? Versicherte ab Vollendung des 50. Lebensjahres können auf Basis einer besonderen Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (Formular V0210) freiwillige Sonderbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um die Rentenabschläge auszugleichen, die bei einem geplanten vorzeitigen Renteneintritt (z. B. mit 63 Jahren = bis zu 14,4 % Abschlag) entstehen würden.
- Zahlt der Arbeitnehmer die Ausgleichsbeiträge selbst privat an die DRV
Dann erfolgt die Zahlung außerhalb der Lohnabrechnung direkt vom Privatkonto des Mitarbeiters an die DRV; der Mitarbeiter setzt die Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG bis zum jährlichen Höchstbetrag) steuermindernd ab.
- Beteiligt sich der ARBEITGEBER an der Ausgleichszahlung (oder im Rahmen eines Vorruhestands-/Ausscheidensmodells)
- Wann ist die Zahlung des Arbeitgebers zu 50 % steuer- und SV-frei (§ 3 Nr. 28 EStG)? Übernimmt der Arbeitgeber für den ausscheidenden Mitarbeiter die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI unmittelbar im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (Abfindungsersatz), ist die Übernahme durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 28 Halbsatz 2 EStG zu 50 Prozent komplett steuerfrei UND nach § 14 Abs. 1 SGB IV (als echte Entlassungsentschädigung) zu 100 Prozent sozialversicherungsfrei!
- Zahlt der Arbeitgeber hingegen während eines normal weiterlaufenden Arbeitsverhältnisses ohne Auflösungsvereinbarung einen Zuschuss nach § 187a SGB VI, liegt voll steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor!