- Spezieller DEÜV-Abgabegrund 49 (§ 8 DEÜV)
Verstirbt ein Beschäftigter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (auch während des Bezugs von Krankengeld oder in der Elternzeit), darf die Abmeldung zur Sozialversicherung niemals mit dem normalen Abgabegrund 30 (Ende einer Beschäftigung) erfolgen, sondern muss zwingend mit dem speziellen Abgabegrund 49 (Abmeldung wegen Tod) zum Todestag übermittelt werden.
Warum ist der Grund 49 für die Hinterbliebenen so wichtig? Die Meldung mit Grund 49 informiert die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung sofort über den Todesfall, stoppt Beitragseinzüge, wandelt eventuelle Familienversicherungen um und beschleunigt die nahtlose Berechnung der Witwen-, Witwer- oder Waisenrente (inkl. Sterbevierteljahr) für die Hinterbliebenen.
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