- Reichweite der Streichung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz
Seit dem 01.01.2025 ist die Anwendung der tarifermäßigenden Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG) im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren des Arbeitgebers nicht nur für Abfindungen, sondern auch für sämtliche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) komplett abgeschafft worden!
Welche Lohnarten sind in der Abrechnungspraxis davon betroffen?
- Mehrjährige Boni / Long Term Incentive Pläne (LTI), die über eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten (über mindestens zwei Veranlagungszeiträume hinweg und mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten) erdient und in einer Summe ausgezahlt werden.
- Mehrjährige Aktienoptionsprogramme (Stock Options / Virtual Shares / Phantom Stocks) bei Ausübung nach mehrjähriger Sperrfrist (Vesting Period).
- Dienstjubiläumsgelder und mehrjährige Nachzahlungen für Vorjahre.
Wie muss das Lohnbüro in DATEV abrechnen und bescheinigen?
- In der monatlichen Lohnabrechnung muss der gesamte Auszahlungsbetrag zwingend unermäßigt als normaler sonstiger Bezug nach der regulären Jahreslohnsteuertabelle (§ 39b Abs. 3 Satz 1 bis 8 EStG) versteuert werden.
- Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird der Betrag in Zeile 10 („Steuerpflichtiger Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen, der nicht ermäßigt besteuert wurde“) ausgewiesen – dadurch erkennt das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters sofort, dass dort die Fünftelregelung nach § 34 EStG von Amts wegen zu prüfen und die zu viel einbehaltene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten ist!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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