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Wie wirkt der dynamische GKV-Freibetrag für Betriebsrenten nach § 226 Abs. 2 SGB V (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) bei der Auszahlung von Direktversicherungen im Ruhestand?

  • Das frühere Problem der vollen Beitragspflicht von Betriebsrenten in der GKV

    Pflichtversicherte Rentner (in der Krankenversicherung der Rentner – KVdR) mussten früher auf ihre gesamte ausgezahlte Betriebsrente (oder auf 1/120 einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung über 10 Jahre nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V!) ab einer Freigrenze den vollen allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatz (14,6 % + voller Zusatzbeitrag) sowie den vollen Pflegeversicherungsbeitrag allein zahlen.

  • Die massive Entlastung seit 2020: Der dynamische GKV-Betriebsrentenfreibetrag (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V)! Für alle in der GKV pflichtversicherten Betriebsrentner gilt in der Krankenversicherung (nicht in der Pflegeversicherung, dort bleibt es bei der Freigrenze!) anstelle einer Freigrenze ein echter monatlicher Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel (1/20 = 5 %) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (ca. 176 € bis 190 € pro Monat, jährlich dynamisch steigend)!

  • Was bedeutet dieser Freibetrag für jedes Beratungsgespräch zur bAV im Betrieb?

    1. Liegt die spätere monatliche Betriebsrente (oder 1/120 der Kapitalauszahlung) unterhalb dieses monatlichen Freibetrags (ca. 187 €/Monat bzw. bis über 22.000 € Kapitalauszahlung!), fällt in der gesetzlichen Krankenversicherung 0,00 Euro Beitrag an (und unterhalb dieser Grenze entfällt auch die Pflegeversicherung!).
    2. Übersteigt die Betriebsrente den Freibetrag (z. B. 300 € Betriebsrente im Monat), müssen Krankenversicherungsbeiträge NUR noch auf den den Freibetrag übersteigenden Teil (also z. B. nur auf 300 text € - 187 text € = 113 text €) gezahlt werden! Die Verrechnung erfolgt bei mehreren Betriebsrenten automatisch über das elektronische Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) in DATEV.
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