- Rechtsnatur (§§ 398, 400 BGB)
Eine Lohnabtretung (Zession) ist ein privatrechtlicher Vertrag (z. B. zur Kreditsicherung), für den exakt dieselben Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) gelten wie bei einer gerichtlichen Pfändung.
- Striktes Prioritätsprinzip (Zeitvorrang)
Beim Zusammentreffen von Abtretung und Pfändung entscheidet bei der Abtretung das Datum der Vertragsunterschrift (§ 398 BGB) und bei der Pfändung der Tag der amtlichen Zustellung des PfÜB an den Arbeitgeber (§ 804 Abs. 3 ZPO).
- Arbeitsvertragliches Abtretungsverbot (§ 399 BGB, § 308 Nr. 9a BGB)
Für Arbeitsverträge ab Oktober 2021 ist ein formularmäßiges Abtretungsverbot für Geldforderungen in AGB unwirksam, bleibt aber wirksam, wenn es in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Unterschreibt ein Mitarbeiter am 10.03.2024 einen Kredit mit Lohnabtretung, geht am 15.05.2026 eine Pfändung ein und legt die Bank am 20.06.2026 die Abtretung offen, hat die Bank ab Juni 2026 Vorrang, weil das Unterzeichnungsdatum (2024) älter ist als die Pfändungszustellung (2026).