- Funktionsweise des Phantomlohns
Da die Sozialversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB IV dem Entstehungsprinzip folgt, schuldet der Arbeitgeber SV-Beiträge auf den rechtlich geschuldeten Lohn, nicht nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn. Die Differenz zwischen geschuldetem Anspruch und niedrigerer Auszahlung heißt Phantomlohn.
- Typische Auslöser
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 MiLoG) oder Tariflohns; Nichtgewährung von bezahltem Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) oder Feiertagsvergütung (§ 2 EFZG) bei Minijobbern; fehlerhafte Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 EFZG).
- Haftungsfalle für den Arbeitgeber
Stellt die DRV bei der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV Phantomlohn fest, fordert sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (AG- und AN-Anteil) für bis zu 4 Jahre (bei bedingtem Vorsatz bis zu 30 Jahre nach § 25 Abs. 1 SGB IV zzgl. 1 % Säumniszuschlag pro Monat nach § 24 SGB IV) nach. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf der Arbeitgeber den AN-Anteil nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten – danach trägt der Arbeitgeber die vollen 100 % allein.
Ein Minijobber arbeitet 3 Jahre lang immer freitags für 100 €/Tag. An 5 Karfreitagen/Feiertagen zahlt der Betrieb nichts aus. Der Prüfer setzt 5 × 100 € = 500 € Phantomlohn an und erhebt darauf ca. 30 % Pauschalabgaben zu Lasten des Arbeitgebers.