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Was versteht man unter der Phantomlohn-Falle (fiktives Arbeitsentgelt) und welche Haftungsrisiken drohen bei der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV?

  • Funktionsweise des Phantomlohns

    Da die Sozialversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB IV dem Entstehungsprinzip folgt, schuldet der Arbeitgeber SV-Beiträge auf den rechtlich geschuldeten Lohn, nicht nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn. Die Differenz zwischen geschuldetem Anspruch und niedrigerer Auszahlung heißt Phantomlohn.

  • Typische Auslöser

    Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 MiLoG) oder Tariflohns; Nichtgewährung von bezahltem Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) oder Feiertagsvergütung (§ 2 EFZG) bei Minijobbern; fehlerhafte Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 EFZG).

  • Haftungsfalle für den Arbeitgeber

    Stellt die DRV bei der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV Phantomlohn fest, fordert sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (AG- und AN-Anteil) für bis zu 4 Jahre (bei bedingtem Vorsatz bis zu 30 Jahre nach § 25 Abs. 1 SGB IV zzgl. 1 % Säumniszuschlag pro Monat nach § 24 SGB IV) nach. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf der Arbeitgeber den AN-Anteil nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten – danach trägt der Arbeitgeber die vollen 100 % allein.

Praxisbeispiel

Ein Minijobber arbeitet 3 Jahre lang immer freitags für 100 €/Tag. An 5 Karfreitagen/Feiertagen zahlt der Betrieb nichts aus. Der Prüfer setzt 5 × 100 € = 500 € Phantomlohn an und erhebt darauf ca. 30 % Pauschalabgaben zu Lasten des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 19.09.2018 – 5 AZR 229/18; BSG, Urteil vom 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R§ 28p SGB IV§ 28g SGB IV

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