- Abgrenzung SoKa-Bau vs. Winterbeschäftigungsumlage (§§ 354–357 SGB III, Baubetriebe-Verordnung)
Auch wenn ein Lohnbüro keine komplexen Baulohnabrechnungen des Bauhauptgewerbes (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft / SoKa-Bau) anbietet, können klassische Handwerksbetriebe des Baunebengewerbes (die ganz normal mit Standardlöhnen abgerechnet werden!) der gesetzlichen Winterbeschäftigungsumlage der Bundesagentur für Arbeit unterliegen.
- Betroffene Gewerke nach § 1 Baubetriebe-Verordnung
Neben dem Bauhauptgewerbe fallen auch das Dachdeckerhandwerk, der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau) sowie das Gerüstbaugewerbe unter die Winterbeschäftigungsumlage zur Finanzierung des Saison-Kurzarbeitergeldes (§ 101 SGB III) in der Schlechtwetterzeit (01. Dezember bis 31. März).
Wer ist im Betrieb umlagepflichtig und wie hoch sind die Sätze? Die Winterbeschäftigungsumlage fällt nur für gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter auf der Baustelle) an – nicht jedoch für kaufmännische und technische Angestellte im Büro und nicht für Auszubildende! Im GaLaBau (1,85 %: 1,05 % AG / 0,80 % AN), Dachdeckerhandwerk (1,60 %: 1,00 % AG / 0,60 % AN) und Gerüstbau (1,90 % allein vom AG) wird die Umlage monatlich aus den laufenden und einmaligen Bruttolöhnen der gewerblichen Arbeitnehmer berechnet und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.
Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb beschäftigt 2 Büroangestellte und 5 gewerbliche Gärtner mit festem Monatslohn. Die Abrechnung erfolgt als normaler Standardlohn in DATEV; für die 5 Gärtner wird zusätzlich die Winterbeschäftigungsumlage (1,05 % AG / 0,80 % AN) geschlüsselt.