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Wie wird ein Betriebsübergang nach § 613a BGB in der Lohnabrechnung abgewickelt (Eintrittsdatum, Betriebszugehörigkeit, Urlaub, DEÜV und ELStAM)?

  • Gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge in alle Arbeitsverhältnisse (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB)

    Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über (z. B. Verkauf eines Unternehmens im Asset Deal, Ausgliederung in eine neue GmbH, Übernahme einer Arztpraxis oder Kanzlei), tritt der neue Betriebsinhaber kraft Gesetzes in sämtliche Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

  • Die 5 zwingenden Folgen für die Lohnabrechnung beim neuen Inhaber in DATEV
    1. Wahrung des ursprünglichen Eintrittsdatums (Betriebszugehörigkeit): In den DATEV-Personalstammdaten des neuen Arbeitgebers muss neben dem technischen Eintrittsdatum beim neuen Rechtsträger zwingend das historische „Ersteintrittsdatum (Konzerneintritt / Betriebszugehörigkeit ab)“ hinterlegt werden, da alle Fristen für Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung (keine neue 4-Wochen-Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG!), Elternzeit, bAV-Unverfallbarkeit und Jubiläen nahtlos weiterlaufen!
    2. Vollständige Übernahme aller offenen Urlaubs- und Arbeitszeitkonten: Sämtliche bis zum Stichtag noch nicht genommenen Urlaubstage und Überstundenguthaben gehen 1:1 auf den neuen Inhaber über (eine Urlaubsabgeltung durch den alten Inhaber findet nicht statt!).
    3. DEÜV-Meldewesen (Neue Betriebsnummer!): Da beim Betriebsübergang (Asset Deal) der Rechtsträger wechselt, benötigt der neue Inhaber eine eigene Betriebsnummer. Der alte Inhaber meldet alle Mitarbeiter zum Übergangsstichtag mit Abgabegrund 30 ab; der neue Inhaber meldet sie unter seiner neuen Betriebsnummer zum Folgetag mit Abgabegrund 10 neu an!
    4. Unterjährige SV-Luft und Lohnsteuer-Vorarbeitgeberwerte: Findet der Betriebsübergang unterjährig statt (z. B. zum 01. Juli), beginnt in der Sozialversicherung beim neuen Arbeitgeber rechtlich ein neues Beschäftigungsverhältnis (neue SV-Luft ab 01.07.!); für die Lohnsteuer können die Vorbeschäftigungswerte nach § 41b Abs. 1 Satz 4 EStG bei fortgeführtem Lohnkonto übernommen werden.
    5. ELStAM-Abmeldung beim alten Inhaber und Neuanmeldung beim neuen Inhaber unter der neuen Steuernummer.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 14.07.1994 – 2 AZR 55/94 (Anrechnung der vollen Vorbeschäftigungszeit bei § 613a BGB)§ 613a BGB

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