- Technische Grundregel der ELStAM-Datenbank (§ 39e Abs. 3 und 4 EStG)
Jeder Arbeitnehmer kann in der bundesweiten ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung zu jedem Zeitpunkt immer nur exakt EINEN einzigen Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I bis V) haben; alle weiteren zeitgleichen Arbeitgeber sind zwingend Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI).
- Pflichtangabe bei Einstellung (§ 39e Abs. 4 Satz 1 EStG)
Der Arbeitnehmer muss dem neuen Arbeitgeber bei Eintritt mitteilen,1. wie seine 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum lauten und 2. ob es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptarbeitgeber) oder ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenarbeitgeber) handelt.
- Die häufigste Praxisfalle – Das „Verdrängungsprinzip“ bei Hauptarbeitgeber-Anmeldung
Meldet ein neuer Arbeitgeber (Arbeitgeber B) einen Mitarbeiter zum 01.05. als „Hauptarbeitgeber“ an, obwohl der bisherige Arbeitgeber (Arbeitgeber A) ihn noch nicht abgemeldet hat, verdrängt die neue Hauptarbeitgeber-Anmeldung automatisch den alten Arbeitgeber A! Arbeitgeber A erhält daraufhin in seiner monatlichen ELStAM-Änderungsliste vom Finanzamt automatisch die Steuerklasse VI zugewiesen!
Wie löst man das Problem in DATEV, wenn fälschlicherweise Steuerklasse VI zurückgemeldet wird? Hat ein Mitarbeiter versehentlich einem Nebenjobber-Arbeitgeber erlaubt, ihn als Hauptarbeitgeber anzumelden, muss das Lohnbüro des eigentlichen Hauptarbeitgebers in DATEV eine erneute ELStAM-Anmeldung als Hauptarbeitgeber (mit aktuellem Referenzdatum) anstoßen – dadurch holt sich der echte Hauptarbeitgeber die Steuerklasse I–V zurück und schiebt den Nebenjobber wieder in Steuerklasse VI.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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