- 6 Jahre (Lohnsteuerrecht & Sozialversicherung)
Nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG sind Lohnkonten und Nachweise zum Lohnkonto 6 Jahre aufzubewahren. Nach § 28f Abs. 1 SGB IV sind SV-Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte DRV-Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
- 8 bzw. 10 Jahre (Abgabenordnung & HGB für Buchungsbelege)
Dienen Lohnjournale oder Beitragsnachweise als Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung (FIBU), gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO und § 257 HGB eine Frist von 8 Jahren (für Jahresabschlüsse 10 Jahre).
- 2 Jahre (MiLoG & ArbZG)
Reine Arbeitszeitnachweise nach § 17 MiLoG und § 16 Abs. 2 ArbZG sind mindestens 2 Jahre (als Beleg für steuerfreie SFN-Zuschläge jedoch 6 bzw. 8 Jahre!) aufzubewahren.
- 30 Jahre (bAV)
Versorgungszusagen und Entgeltumwandlungen wegen § 18a BetrAVG für 30 Jahre archivieren.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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