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Welche Krankenkasse ist für die U1- oder U2-Erstattung zuständig, wenn der Mitarbeiter während einer laufenden Krankheit oder Mutterschutzfrist die Krankenkasse wechselt?

  • Grundsatz der Kassen-Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 AAG: Zuständig für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 AAG (U1 und U2) ist immer diejenige gesetzliche Krankenkasse (bzw. bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale!), bei der der Arbeitnehmer im jeweiligen Erstattungszeitraum versichert ist (bei privat Krankenversicherten ist für die U1- und U2-Erstattung diejenige Einzugsstelle zuständig, an die der Arbeitgeber die RV/AV-Beiträge und Umlagen abführt!).

  • Was passiert bei einem Krankenkassenwechsel mitten in einer 6-wöchigen Krankheit oder Mutterschutzfrist? Wechselt ein Arbeitnehmer z. B. zum 01. Mai von der AOK zur Techniker Krankenkasse (TK) und ist vom 20. April bis zum 15. Mai durchgehend arbeitsunfähig krank, muss der Erstattungszeitraum in DATEV exakt am Stichtag des Kassenwechsels gesplittet werden:

  • Zeitraum 20.04. bis 30.04.

    Der elektronische U1-Erstattungsantrag geht an die alte Krankenkasse (AOK) und wird nach dem bei der AOK gewählten U1-Erstattungssatz (z. B. 70 %) abgerechnet.

  • Zeitraum 01.05. bis 15.05.

    Der elektronische U1-Erstattungsantrag geht an die neue Krankenkasse (TK) und wird nach dem bei der TK gewählten U1-Erstattungssatz abgerechnet!

    • DATEV erledigt diese zeitanteilige Aufteilung auf beide Krankenkassen vollautomatisch, sobald der Krankenkassenwechsel zum 01.05. in den Personalstammdaten hinterlegt ist!
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