- Das Säumnisrisiko bei Überweisungen an die Krankenkassen (§ 23 Abs. 1, § 24 SGB IV)
Bei bis zu 15 oder 20 verschiedenen Krankenkassen im Mitarbeiterstamm müssen jeden Monat bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (Wertstellung auf dem Konto der Kasse!) sämtliche SV-Beiträge bezahlt sein. Wird eine SEPA-Überweisungsdatei vom Geschäftsführer im Online-Banking auch nur einen Tag zu spät freigegeben, erheben alle betroffenen Krankenkassen sofort 1 % Säumniszuschlag!
- Die 3 Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens (Einzugsermächtigung) in DATEV
- 100 % Schutz vor Säumniszuschlägen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVV): Sobald der Krankenkasse (und der Minijob-Zentrale) ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, gilt der Beitrag am gesetzlichen Fälligkeitstag automatisch als rechtzeitig gezahlt – selbst wenn die Kasse erst einen Tag später abbucht!
- Automatische Verrechnung von Guthaben und AAG-Erstattungen: Korrigiert ein Beitragsnachweis einen Vormonat nach unten oder wird eine U1-/U2-Erstattung verrechnet, zieht die Krankenkasse automatisch nur den geminderten Differenzbetrag ein (während es bei manuellen Überweisungen ständig zu Überzahlungen und Mahnungen wegen abweichender Salden kommt!).
- Steuerung in DATEV: In den DATEV-Mandantenstammdaten wird einfach das Kennzeichen „SEPA-Lastschriftverfahren bei Krankenkassen / Finanzamt“ gesetzt; DATEV erzeugt dann SEPA-Überweisungsdateien nur noch für die Nettolöhne der Mitarbeiter, VWL und Pfändungen!
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