- Aufrollung im laufenden Kalenderjahr
Änderungen mit rückwirkendem Gültigkeitsdatum rollt DATEV automatisch für Steuer und SV im Ursprungsmonat auf.
- Nachberechnung in das abgeschlossene Vorjahr (nach dem 28.02. / nach Lohnsteuerbescheinigung)
Da eine steuerliche Aufrollung des Vorjahres nach § 41c Abs. 3 EStG unzulässig ist, trennt DATEV automatisch: Sozialversicherungsrechtlich wird der Vorjahresmonat nach dem Entstehungsprinzip aufgerollt (inkl. Korrektur der DEÜV-Jahresmeldung), steuerrechtlich wird der Betrag nach dem Zuflussprinzip im aktuellen Monat als sonstiger Bezug versteuert.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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