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Wie funktioniert der elektronische Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (EEL-Verfahren nach § 107 SGB IV) zwischen DATEV und den Krankenkassen?

  • Gesetzliche Pflicht zum vollelektronischen EEL-Datenaustausch (§ 107 SGB IV)

    Sobald ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung hat (insb. Krankengeld nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung, Krankengeld in den ersten 4 Wochen bei Neueintritt, Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG, Verletztengeld bei Arbeitsunfall oder Übergangsgeld bei Reha), darf die Verdienstbescheinigung zur Berechnung der Leistung ausschließlich elektronisch im EEL-Verfahren übermittelt werden.

  • Welche Daten übermittelt DATEV automatisch im EEL-Datensatz? Sobald im DATEV-Kalendarium der entsprechende Ausfallschlüssel (z. B. KG für Krankengeld, KK für Kinderkrankengeld oder MU für Mutterschutzfrist) erfasst wird, erzeugt DATEV aus den abgerechneten Vormonaten automatisch die EEL-Entgeltbescheinigung mit dem letzten abgerechneten laufenden Brutto- und Nettoarbeitsentgelt, den vereinbarten Wochenstunden sowie den Einmalzahlungen der letzten 12 Monate (aus denen die Krankenkasse das kalendertägliche Regelentgelt nach § 47 SGB V berechnet).

  • Der bidirektionale Rückkanal der Krankenkassen nach DATEV

    Das EEL-Verfahren ist keine Einbahnstraße – die Krankenkassen melden über denselben elektronischen Kanal wichtige Steuerungsdaten direkt zurück in das DATEV-Lohnprogramm:

    1. Ende der Entgeltersatzleistung: Meldet die Kasse das Ende des Krankengeldbezugs zurück, weiß das Lohnbüro sofort, ab welchem Tag die Gehaltszahlung wieder einsetzt.
    2. Höhe des gezahlten Brutto- und Netto-Krankengeldes (auf Anfrage des Arbeitgebers): Zwingend erforderlich, wenn der Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss zahlt und die 50-Euro-SV-Freigrenze nach § 23c SGB IV prüfen muss!
    3. Vorerkrankungszeiten (Anfrage Vorerkrankungen): Elektronische Rückmeldung der Kasse, ob frühere AU-Zeiten auf derselben Grundkrankheit beruhen und die 42 Tage Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft sind!
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