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Wann greift die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV bei Einmalzahlungen im ersten Quartal und wie wird sie abgerechnet?

  • Gesetzliche Voraussetzungen (§ 23a Abs. 4 SGB IV)

    Die Märzklausel greift zwingend, wenn alle 4 Kriterien erfüllt sind:

    1. Auszahlung einer Einmalzahlung (Bonus, Tantieme, 13. Gehalt) zwischen dem 01.01. und 31.03.
    2. Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.
    3. Laufendes Entgelt plus Einmalzahlung übersteigen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des laufenden Jahres.
    4. Im Vorjahr ist noch ungenutzte BBG (SV-Luft) vorhanden.
  • Prüfreihenfolge

    Überschreitet die Einmalzahlung bereits die anteilige BBG der Kranken-/Pflegeversicherung, wird die gesamte Einmalzahlung (auch für RV/AV!) dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (meist Dezember) zugeordnet (DEÜV-Sondermeldung Grund 54).

  • Steuerrechtliche Abweichung

    Für die Lohnsteuer bleibt die Einmalzahlung nach § 11 Abs. 1 EStG zwingend im Auszahlungsmonat des laufenden Jahres.

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter verdient monatlich 5.000 € (angenommene BBG KV/PV = 5.812,50 €, also 812,50 € SV-Luft/Monat). Im Februar erhält er 3.000 € Tantieme. Da die Tantieme höher ist als die anteilige SV-Luft für Jan+Feb (1.625 €), wird sie beitragsrechtlich komplett dem Dezember des Vorjahres zugeordnet.

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