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Welche Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) hat ein Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung zu beanspruchen und gilt die 40-Euro-Verzugspauschale (§ 12a ArbGG)?

  • Eintritt des Zahlungsverzugs ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

    Da für die Fälligkeit des Arbeitsentgelts im Arbeits- oder Tarifvertrag in der Regel ein fester Kalendertag bestimmt ist (z. B. „spätestens am letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats“ oder „am 15. des Folgemonats“; ohne Vereinbarung gilt nach § 614 Satz 2 BGB der 1. Tag des Folgemonats!), gerät der Arbeitgeber bei verspäteter Lohnzahlung automatisch am Folgetag OHNE MAHNUNG des Arbeitnehmers in Verzug!

  • Gesetzlicher Verzugszins aus dem BRUTTOLOHN (§ 288 Abs. 1 BGB – Großer Senat des BAG)

    Während des Verzugs ist eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 247 BGB) pro Jahr zu verzinsen. Und woraus werden die Verzugszinsen berechnet – aus dem Netto oder aus dem Brutto? Nach dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00) schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verzugszinsen aus dem vollen BRUTTOARBEITSENTGELT (sofern die Steuern und SV-Beiträge noch nicht an Finanzamt und Krankenkasse abgeführt wurden)!

  • Gibt es im Arbeitsrecht die pauschale 40-Euro-Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB für jeden verspäteten Lohnmonat? NEIN! Das Bundesarbeitsgericht hat im Grundsatzurteil vom 25.09.2018 (8 AZR 26/18) entschieden, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) als spezielle arbeitsrechtliche Vorschrift jeglichen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt und damit auch die 40-Euro-Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht KOMPLETT SPERRT! Ein Arbeitnehmer kann bei verspäteter Lohnzahlung oder verspäteter Abrechnung also zwar die vollen Verzugszinsen (5 %-Punkte über Basiszins), niemals aber die 40-Euro-Pauschale verlangen!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 (Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf die 40-Euro-Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB wegen § 12a ArbGG); BAG Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00§ 288 BGB§ 12a ARBGG

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