- Das Gebot der Befristung von vornherein (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe
110, Beitragsgruppe0000) ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein durch Arbeitsvertrag oder nach der Eigenart der Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht regelmäßig wiederkehrend (auf Dauer angelegt) ausgeübt wird. - Falle 1: Regelmäßige Wiederholung ohne Rahmenvertrag („Jeden ersten Samstag im Monat“)
Arbeitet eine Aushilfe regelmäßig wiederkehrend über Jahre hinweg (z. B. jeden Monat an 3 Tagen = 36 Tage im Jahr), liegt trotz Unterschreitens der 70 Arbeitstage KEINE kurzfristige Beschäftigung vor, sondern eine dauerhafte regelmäßige Beschäftigung (die bis zur Minijob-Grenze zwingend als geringfügig entlohnter Minijob mit Personengruppe
109abgerechnet werden muss!). - Falle 2: Rahmenarbeitsvertrag über maximal 70 Arbeitstage
Ein Rahmenarbeitsvertrag ist für eine kurzfristige Beschäftigung nur dann unschädlich, wenn er auf maximal ein Jahr (12 Monate) befristet ist, maximal 70 Arbeitstage vorsieht und zwischen zwei Rahmenverträgen eine Pause von mindestens 2 Monaten liegt!
- Falle 3: Nachträgliche Verlängerung über 3 Monate / 70 Arbeitstage hinaus
Vereinbaren Arbeitgeber und Aushilfe im 2. Monat, dass der ursprünglich auf 3 Monate befristete Vertrag um weitere 2 Monate verlängert wird, endet die SV-Freiheit nicht erst nach Ablauf der 3 Monate, sondern sofort ab dem Tag der Vereinbarung über die Verlängerung (Eintritt der vollen SV-Pflicht ab dem Tag der Vertragsverlängerung)!
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