Gesetzlicher Jahresfreibetrag von 840,00 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG & § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV): Während die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) eine pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit voraussetzt, begünstigt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG JEDE sonstige nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb – nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie einer Vereinsgaststätte!) bis zu einem Betrag von 840,00 Euro im Kalenderjahr (70,00 Euro im Monat) komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
- Typische Tätigkeiten für die 840-Euro-Ehrenamtspauschale im Verein / gGmbH
Vereinsvorstand (sofern die Satzung des Vereins eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich erlaubt – ohne Satzungsklausel verliert der Verein sonst seine Gemeinnützigkeit!), Kassenwart/Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft für die Sporthalle, Bürokraft in der Vereinsgeschäftsstelle oder Schiedsrichter.
Wann sind Ehrenamtspauschale (840 €) und Übungsleiterpauschale (3.000 €) kombinierbar (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG)?
- Für DIESELBE Tätigkeit: Nicht kombinierbar! Für ein und dieselbe Tätigkeit als Fußballtrainer kann nicht gleichzeitig die 3.000-€-Pauschale und die 840-€-Pauschale in Anspruch genommen werden.
- Für ZWEI GETRENNTE Tätigkeiten (auch beim selben Verein!): Übt eine Person zwei klar voneinander abgrenzbare, eigenständige Tätigkeiten aus (z. B. arbeitet sie als Jugendtrainerin nach § 3 Nr. 26 EStG UND ist daneben getrennt als Kassenwartin oder Platzwartin nach § 3 Nr. 26a EStG tätig), können beide Freibeträge im selben Kalenderjahr nebeneinander genutzt werden (3.000 € + 840 € = 3.840,00 Euro steuer- und SV-frei im Jahr zuzüglich Minijob!).
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