- Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beseitigt die Berufsmäßigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung gehören Bezieher einer Vollrente wegen Alters (sowohl ab der Regelaltersgrenze als auch bei vorgezogener Altersvollrente!) zu den Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Eine nach Rentenbeginn aufgenommene befristete Aushilfstätigkeit gilt daher grundsätzlich als NICHT berufsmäßig!
- Der große Vorteil für KMU bei saisonalen Engpässen oder Urlaubsvertretungen
Ein ehemaliger Mitarbeiter oder externer Altersrentner kann für bis zu 3 Kalendermonate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (z. B. als Urlaubs-/Krankheitsvertretung oder für das Weihnachtsgeschäft) als kurzfristig Beschäftigter (Personengruppe
110, Beitragsgruppenschlüssel0000) eingestellt werden – und darf dabei auch 2.500 € oder 3.500 € im Monat verdienen, ohne dass für Arbeitgeber oder Rentner Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen! - Einzige Ausnahme (Vorbeschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr vor Rentenbeginn)
Ist der Mitarbeiter erst im laufenden Kalenderjahr in Rente gegangen, werden seine Beschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr vor Rentenbeginn auf die 3 Monate / 70 Arbeitstage angerechnet (im ersten Kalenderjahr des Renteneintritts ist daher meist der Minijob mit Personengruppe 109 oder die Weiterbeschäftigung mit Beitragsgruppe 3301 zu wählen; ab dem 1. Januar des Folgejahres steht das volle 70-Tage-Kontingent als kurzfristig Beschäftigter zur Verfügung!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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