- Jährliche Meldepflicht bis 31. März (§ 27 Abs. 2 KSVG)
Jedes Unternehmen (unabhängig davon, ob es typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG oder Eigenwerber nach Satz 2 ist) muss der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven bis spätestens zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert die im abgelaufenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte melden.
- Form und Übermittlung
Die Meldung erfolgt heutzutage über das offizielle Online-Portal der KSK (oder über die Auswertung aus der Finanzbuchhaltung).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen