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Welche jährlichen Meldefristen zur Künstlersozialabgabe (KSK) müssen Arbeitgeber nach § 27 KSVG einhalten?

  • Jährliche Meldepflicht bis 31. März (§ 27 Abs. 2 KSVG)

    Jedes Unternehmen (unabhängig davon, ob es typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG oder Eigenwerber nach Satz 2 ist) muss der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven bis spätestens zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert die im abgelaufenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte melden.

  • Form und Übermittlung

    Die Meldung erfolgt heutzutage über das offizielle Online-Portal der KSK (oder über die Auswertung aus der Finanzbuchhaltung).

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