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Warum ist ein Arbeitsvertrag „auf Abruf ohne feste Stundenanzahl“ nach § 12 TzBfG (20-Stunden-Fiktion!) für Minijob-Arbeitgeber eine tödliche Phantomlohn-Falle?

  • Gesetzliche Pflicht zur Festlegung einer Wochenarbeitszeit bei Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG)

    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf / „Abrufkraft nach Bedarf“), MUSS der Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen!

  • Die gesetzliche 20-Stunden-Fiktion bei fehlender Stundenangabe (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG – Seit 2019 von 10 auf 20 Stunden verdoppelt!): Enthält der Arbeitsvertrag KEINE ausdrückliche Angabe zur wöchentlichen Arbeitszeit (steht dort z. B. nur: „Die Aushilfe wird nach betrieblichem Bedarf eingesetzt, Stundenlohn 14,00 €“), gilt kraft Gesetzes eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart!

  • Katastrophale Auswirkung bei der DRV-Betriebsprüfung (Phantomlohn und Verlust des Minijobs!)

    Findet der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) bei einem Minijobber einen Abruf-Arbeitsvertrag ohne feste Wochenstundenzahl, wendet er § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG an: 20 Wochenstunden (times 13 / 3 = 86,67 Monatsstunden) times gesetzlicher Mindestlohn ergeben über 1.100 Euro monatlichen Rechtsanspruch auf Arbeitsentgelt! Damit ist die Minijob-Grenze rückwirkend ab dem ersten Tag gesprengt: Die DRV verwirft den Minijob rückwirkend für 4 Jahre, stuft die Aushilfe als voll sozialversicherungspflichtig (Personengruppe 101) ein und fordert auf den gar nicht ausgezahlten Differenzlohn (Phantomlohn nach § 22 Abs. 1 SGB IV!) tausende Euro Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nach!

  • Wie hoch darf der flexible Schwankungsrahmen bei vereinbarter Mindest- oder Höchstarbeitszeit maximal sein (§ 12 Abs. 2 TzBfG)?

    1. Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart (z. B. mind. 8 Std./Woche), darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen (also max. + 2 Std. = 10 Std.).
    2. Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart (z. B. max. 10 Std./Woche), darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent weniger abrufen (er muss also mindestens 8 Std./Woche vergüten!). Zudem gilt eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen im Voraus und mindestens 3 zusammenhängende Stunden pro Einsatztag!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 (Abruf-Arbeitsverhältnis und Reichweite der 20-Stunden-Fiktion nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG)§ 12 TzBfG

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