- Voraussetzung – Erstes Dienstverhältnis
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG ist die Steuerfreiheit (bis 8 % der BBG-RV) und nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV die Sozialversicherungsfreiheit (bis 4 % der BBG-RV) für eine Direktversicherung auch bei einem geringfügig entlohnten Minijobber (Personengruppe 109) uneingeschränkt anwendbar, SOFERN es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis des Mitarbeiters handelt (d. h. der Minijobber hat daneben keinen auf Steuerklasse I–V abgerechneten Hauptjob, sondern ist z. B. Student, Rentner, Hausfrau/-mann oder Selbstständiger; die Abrechnung des Minijobs mit 2 % Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG steht dem ersten Dienstverhältnis ausdrücklich nicht entgegen – R 3.63 Abs. 2 Satz 2 LStR!).
- Der strategische Hebel für KMU
Mehr Arbeitsstunden im Minijob ohne Überschreiten der Verdienstgrenze! Da eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV unmittelbar das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) mindert, zählt der in die Direktversicherung umgewandelte Betrag NICHT auf die monatliche Minijob-Verdienstgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) an! Ein Minijobber kann dadurch jeden Monat deutlich mehr Stunden arbeiten, wandelt den über die Minijob-Grenze hinausgehenden Betrag komplett steuer- und abgabenfrei (auch ohne 28 % Pauschalabgaben für den Arbeitgeber!) in seine Altersvorsorge um und behält für den Restbetrag seinen vollen Minijob-Status!
•Wichtige sozialversicherungsrechtliche Bedingung (Keine Befreiung von der RV-Pflicht?): Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG haben nur Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine freiwillige Entgeltumwandlung nach den Geringfügigkeits-Richtlinien aber auch für von der RV-Pflicht befreite Minijobber zulässig!
Eine Mitarbeiterin (Hausfrau, erstes Dienstverhältnis) möchte im Betrieb statt für 556 € für 756,00 € im Monat arbeiten. Vereinbart man 756,00 € Bruttolohn und wandelt davon monatlich 200,00 € per Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG in eine Direktversicherung um (zzgl. 30,00 € steuer-/SV-freier AG-Zuschuss), verbleibt ein SV-pflichtiges Minijob-Entgelt von exakt 556,00 Euro – der Minijob bleibt voll erhalten!