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Welche neuen Instrumente (Elementefeststellung, Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung) bietet das reformierte Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zum Schutz vor Nachforderungen?

  • Reform des Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der DRV Bund (§ 7a SGB IV)

    Um Unternehmen und Auftraggeber beim Einsatz von externen Spezialisten, IT-Beratern oder freien Mitarbeitern frühzeitig vor der existenzbedrohenden Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) bei Scheinselbstständigkeit zu schützen, wurden vier mächtige Instrumente in § 7a SGB IV geschaffen:

  1. Isolierte Erwerbsstatusfeststellung (Elementefeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV)

    Die Clearingstelle entscheidet heute schnell und unbürokratisch nur noch über die Grundfrage „Abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit?“ (ohne dass wie früher gleich die Versicherungspflicht in jedem einzelnen SV-Zweig geprüft werden muss).

  2. Verbindliche Prognoseentscheidung VOR Auftragsbeginn (§ 7a Abs. 4a SGB IV)

    Bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (auf Basis des geschlossenen Vertrags und der geplanten Durchführung) kann eine verbindliche Statusentscheidung eingeholt werden!

  3. Gutachterliche Äußerung bei gleichen Auftragsverhältnissen (Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV)

    Setzt ein Unternehmen mehrere Auftragnehmer auf Basis einheitlicher Rahmenbedingungen ein (z. B. 15 freie Dozenten, IT-Supporter oder Kurierfahrer), reicht ein Musterfall aus, um eine gutachterliche Äußerung für alle gleichgelagerten Fälle zu erhalten.

  4. Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis (§ 7a Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB IV)

    Klärung bei Einsatz über Agenturen/Intermediäre, ob verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

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